Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Anderslautende Einkaufsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn diesen vom Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss.

Alle Angebote sind stets freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang.

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies ist auch der Fall, wenn der Käufer bei der Lieferung nicht anwesend war, eine Anlieferung innerhalb einer gewissen Zeitspanne aber vereinbart wurde. Die Ware wird dann durch unseren LKW-Fahrer an dem vereinbarten Lieferort abgelegt. Das Verstreichen vereinbarter Lieferfristen und –termine befreit den Käufer nicht von der Setzung einer angemessenen, in der Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Teillieferungen sind in  zumutbarem Umfange zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbes. auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege).

 

4. Zahlung.

Wenn nicht anders vereinbart, ist der Verkaufspreis beim Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Verzugszinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er Schecks oder Wechsel nicht ein, so werden alle weiteren Verbindlichkeiten sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, noch nicht bezahlte Ware an sich zu nehmen oder sicherzustellen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten und bestrittenen Gegenansprüchen wird ausgeschlossen.

 

5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung.

Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, darf der Käufer nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Evtl. Transportkosten mangelhafter Ware zum Erfüllungsort gehen zu Lasten des Käufers. Für evtl. Gewährleistungsansprüche wird ausdrücklich vereinbart, dass wir als Lieferant Schadenersatz nur bis zur Höhe des Wertes der mangelhaften Ware leisten und evtl. Folgekosten nicht ersetzen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstanden Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Sache (Gefahrenübergang). Durch eine Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Erkennbare Sachmängel (insbesondere Elektrowerkzeuge, Handwerkzeuge, Arbeitsschutz) bei einem zweiseitigen Handelskauf sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Sachmängelansprüche für die vorgenannten Sortimente verjähren in 12 Monaten. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten, insbesondere hat der  Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist einzuholen. Verpackungsbedingte Mehr- oder Mindermengen werden entsprechend auf- oder abgerundet. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Soweit Ware nach den speziellen Kundenwünschen angefertigt oder bestellt wird (z.B. Menge, Maße, oder besondere Eigenschaften), ist diese Ware zum einen vom Umtausch ausgeschlossen und zum anderen ist eine Reklamation wegen etwaiger Irrtümer des Kunden bei der Bestellung über die Menge, das Maß oder eine besondere Eigenschaft nicht möglich.

 

6. Rücklieferung.

Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen bearbeiteter Ware oder auf  Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.

 

8. Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Korbach.

 

9. Rechtswirksamkeit.

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
C.C.Curtze GmbH & Co.KG, Korbach